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Unlauterer Wettbewerb ArtikelUnlauterer Wettbewerb ist ein Rechtsbegriff.
In Deutschland ist die Hauptgesetzesgrundlage das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gewährt werden Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche in dem Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere Wettbewerb gehört damit zum Rechtsgebiet "gewerblicher Rechtsschutz".
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Die genannten Ansprüche setzen nachdem UWG von 1909, das bis zu dem 7. Juli 2004 gegolten hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, § 1 UWG (Generalklausel). Mangels einer abschließenden Definition des Begriffs der "guten (Geschäfts-)Sitten" wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet, nach denen regelmäßig ein bestimmtes Handeln als Verstoß gegen das UWG eingeordnet werden kann. Es waren dies: Kundenfang , Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung . Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen blieben Rechtsstreitigkeiten problematisch, da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo-amerikanische Fallrecht (case law) erinnerten.
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Durch das am 8. Juli 2004 in Kraft getretene neue Gesetz (BGBl. I, 1414) gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Recht des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland nicht zuletzt in dem Hinblick auf europarechtliche Vorgaben und in dem Bestreben auf eine fortschreitende Harmonisierung der Rechtsverhältnisse vollkommen neu geregelt worden. Das alte UWG wurde vollständig aufgehoben und die Rechtsmaterie neu geregelt. Dabei sind insbesondere die umstrittenen Vorschriften über Jubiläums- und Sonderverkäufe (einschließlich des Sommer- und Winterschlussverkaufs) und über die Räumungsverkäufe weggefallen.
Das Gesetz beginnt nunmehr in § 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__1.html) UWG mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks. Danach sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Dem schließt sich in § 2 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__2.html) UWG einen Katalog von Definitionen, von denen die der Wettbewerbshandlung als "jeder Handlung mit dem Absicht der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" besondere Hervorhebung verdient. In § 3 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__3.html) UWG findet sich dann die neue Generalklausel, die nicht mehr auf die guten Sitten in dem Wettbewerb abstellt, sondern schlicht jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind ist beispielhaft in folgenden Vorschriften geregelt. In dem einzelnen regeln:
- § 4 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__4.html) UWG
- unsachliche Beinflussung
- Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit
- Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
- getarnte Werbung (sogenannte Schleichwerbung)
- Herabsetzung des Konkurrenten
- ergänzender Leistungsschutz
- Rechtsbruch
- § 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__5.html) UWG
- § 6 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__6.html) UWG
- § 7 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__7.html) UWG
- unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Werbeanrufe , Spam-E-Mail etc.)
Dem schließen sich in § 8 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__8.html) UWG die Regelungen über den Unterlassungsanspruch, in § 9 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__9.html) UWG über den Schadenersatzanspruch und in § 10 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__10.html) UWG über die Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit an. Demfolgen Vorschriften über Verjährung und Verfahren. In §§ 16 - 19 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/BJNR141400004BJNG000400000.html) UWG enthält das insoweit zu dem Nebenstrafrecht zählende Gesetz einige Straftatbestände. Dies sind
- Irreführung durch unwahre Angaben
- Schneeballsysteme
- Geheimnisverrat (einschließlich VErleiten und Erbieten hierzu)
- Vorlagenfreibeuterei
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Gesellschaftspolitische Aspekte | |
Als problematisch wird das Wettbewerbsrecht gelegentlich in gesellschaftspolitischer Hinsicht angesehen. Vertreter dieser Ansicht arumentieren, das UWG könne zu dem Zwecke des Wettbewerbs mißbraucht werden. Finanzstarke Unternehmen könnten sich auch solche Unterlassungsklagen leisten, die vor Gericht ca. kleine Erfolgsaussichten hätten. Damit werde auf andere Unternehmen erheblicher finanzieller Druck ausgeübt, was zu dem Nachgeben verleiten könne, indem ungeprüft strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben würden.
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